depecheman
Teil der Gemeinde
- Registriert
- 19. Apr. 2009
- Beiträge
- 3.861
- Real Name
- Steffen
10 Personen sind erlaubt.
1. Zusammenkünfte und Menschenansammlungen außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem befriedeten Besitztum sind abweichend von § 2 Absatz 1 Coronaverordnung nur mit höchstens fünf Personen erlaubt; ausgenommen sind Zusammenkünfte zwischen Angehörigen von zwei Hausständen und von Personen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Coronaverordnung, insbesondere Patchworkfamilien und Verwandte in gerader Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder (Familienangehörige).
2. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel sind abweichend von § 2 Absatz 2 und 3 Coronaverordnung nur mit höchstens 100 teilnehmenden Personen erlaubt.
3. Private Feierlichkeiten, die aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (beispielsweise Hochzeiten, Verlobungsfeiern, Geburtstage, Privatpartys und sonstige Anlässe mit vornehmlich geselligem Charakter), sind abweichend von § 2 Absatz 2 und 3 Coronaverordnung in öffentlichen oder angemieteten Räumen und abweichend von § 2 Absatz 1 Coronaverordnung auch in Wohnungen nebst dem befriedeten Besitztum mit höchstens 10 teilnehmenden Personen erlaubt, wobei die Beschränkung auf zwei Hausstände dringend empfohlen wird.
1. Zusammenkünfte und Menschenansammlungen außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem befriedeten Besitztum sind abweichend von § 2 Absatz 1 Coronaverordnung nur mit höchstens fünf Personen erlaubt; ausgenommen sind Zusammenkünfte zwischen Angehörigen von zwei Hausständen und von Personen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Coronaverordnung, insbesondere Patchworkfamilien und Verwandte in gerader Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder (Familienangehörige).
2. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel sind abweichend von § 2 Absatz 2 und 3 Coronaverordnung nur mit höchstens 100 teilnehmenden Personen erlaubt.
3. Private Feierlichkeiten, die aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (beispielsweise Hochzeiten, Verlobungsfeiern, Geburtstage, Privatpartys und sonstige Anlässe mit vornehmlich geselligem Charakter), sind abweichend von § 2 Absatz 2 und 3 Coronaverordnung in öffentlichen oder angemieteten Räumen und abweichend von § 2 Absatz 1 Coronaverordnung auch in Wohnungen nebst dem befriedeten Besitztum mit höchstens 10 teilnehmenden Personen erlaubt, wobei die Beschränkung auf zwei Hausstände dringend empfohlen wird.