Wobei man für/gegen Beide Meinungen was "handfestes" finden kann
"Nach § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist der Fahrzeugführer unter anderem für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges, für die einwandfreie Sicht beim Fahren sowie seine eigene körperliche Leistungsfähigkeit
verantwortlich. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus §§ 31 Abs. 1, 69a Abs. 5 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie §§ 2, 75 Nr. 1Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Der BGH hat bereits 1957 entschieden, dass derjenige Kraftfahrer schuldhaft handelt, der seinen Lkw mit Lehm beschmierten Gummistiefeln fährt, also mit einem Schuhwerk, das für die Führung eines solchen Fahrzeuges ungeeignet war (Urteil vom 08.01.1957, VM 1957, 32). Auch das Amtsgericht Speyer hat entschieden, dass ein durch leichtes Schuhwerk bedingtes Abrutschen von der Kupplung fahrlässig ist (Urteil vom 09.08.1957, DAR 1958, 107).
Wenn also mit ungeeignetem Schuhwerk - wie z. B. verschmutzen Gummistiefeln
oder leichten Sandalen - oder gar barfuß ein Fahrzeug geführt und somit die Gefahr hervorgerufen wird, von den Bedienungspedalen abzurutschen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 StVO dar, da der Fahrzeugführer nicht die vorgeschriebene Sorgfalt beim Führen des Kraftfahrzeuges verwendet. Der Verstoß gegen § 23 StVO wird nach Nr. 108 des bundeseinheitlichen Bußgeldkataloges mit einer Geldbuße von EUR 50,-- sowie 3 Punkten im Verkehrszentralregister geahndet, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wurde. Diese Rechtsfolgen sind insbesondere dann gegeben, wenn durch das Abrutschen von den Pedalen ein Verkehrsunfall verursacht wurde. Kommt es hierbei zu Personenschäden, kann dies sogar strafrechtliche Folgen haben.
Aus versicherungsrechtlicher Sicht kann das Fahren mit unsicheren Schuhen ebenfalls problematisch sein. So kann die Vollkaskoversicherung wegen grober
Fahrlässigkeit die Leistung für den am eigenen Fahrzeug entstandenen Schaden verweigern. Die Rechtslage ist insofern mit einem Unfall vergleichbar, der durch das Hantieren mit einem Handy am Steuer ausgelöst wurde. Ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung für Schäden des Unfallgegners sowie der eigenen Beifahrer ist dagegen nicht zu befürchten, da falsche Schuhe nicht zu einem entsprechenden Ausschluss führen.
Hat der Unfallgegner beispielsweise die Vorfahrt missachtet und kam es deshalb zum Zusammenstoß, so bekommt der Geschädigte, der wegen ungeeigneten Schuhen das Bremspedal nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend betätigen konnte, nur einen Teil seiner Ersatzansprüche erstattet, sofern er nicht den Beweis für die Unabwendbarkeit des Unfalls führen kann.
Christine Geißler-Cebulla
ADAC Juristische Zentrale - RechtsService - JSS
ADAC e. V.
Am Westpark 8
81373 München" .. mehr auf
Spricht ja eigentlich wieder dagegen.
Auf der anderen Seite wird das Tragen von Schuhwerk etc. nicht vorgeschrieben. Man soll lediglich die Sicherheit gewährleisten können.
Ist schon irgendwo Auslegungssache.