Car Hifi - gesetzliche Reglungen

quatsch. es sei denn du fährst mit außen hörbaren 100db oder so rum. wo genau die grenze liegt hab ich aber nicht im Kopf.
wie gesagt, du kannst dich doch auch draußen mit Net Anlage in Garten stellen und Musik hören oder handwerklichen Tätigkeiten nachgehen etc. ganz legal ;-)
 
Pasuchal würde ich sagen:
STVO §22
STVO §23
STVO §30

und für die Hardcorepegler vielleicht noch STVO §33 :D

Meine grauen Gehirnzellen erinnern sich auch das da was mit geschlossenen Fenstern beim Musik hören im Auto war...aber finde dazu gerade nix.
 
Ein Auto wird ähnlich wie die eigene Wohnung gehandhabt. Du darfst alles machen, ausser es beschwert sich jemand. Aus gesetzlicher Sicht ist es sogar erlaubt nackt Auto zu fahren, sofern du nicht deinen Schniedel aus dem Fenster hältst. :ugly:
 
Ein Kumpel und ich sind damals mal lauter Musik in eine Ortschaft gefahren wo die Polizei stand und diese meinte zu uns das es nach 22:00 Ruhestörung sein, in der Ortschaft.
Das hängt bestimmt auch von den Polizisten ab, aber mittlerweile mache ich die Musik in Ortschaft leiser da es mich selber nervt wenn so´n Hirni durch die 30er Zone kommt mit seinen Thunderdome Mukke.

NÖ, nackt autofahren glaube ich nicht, meine Cousine ist Reiterin und ist in Reitsachen Auto gefahren und musste nen 10er bezahlen weil´s nicht angemessen war.
 
meine Cousine ist Reiterin und ist in Reitsachen Auto gefahren und musste nen 10er bezahlen weil´s nicht angemessen war.
"nicht angemessen"??? Da wär ich gerne dabei gewesen. Bei uns steigens mit Westernstiefel und Sporen ausm Auto. Also wenns nicht gerade mit Waldbrandaustretern fährt, bei denen sie mit einem Fuß Gas+Kupplung+Bremse gleichzeitig tritt, glaub ich das so nicht.
 
3. Ladungssicherung - ich nehme mal an, dass z.B. Subs im weitesten Sinne unter Ladung fallen und diese entsprechend zu sichern ist.

wenn man "einfach so" ein gehäuse reinstellt ist es "Ladung" welche endsprechend zu sichern ist , kraft und formschlüssig

wenn es fest verbaut ist sieht es aber wieder anders aus denn da greift dann wieder "bauliche änderung" am fahrzeug , was von der sache her ne vorführung bei der prüforganisation zur folge hatt

die meisten tüvprüfer schauen aber bei sowas so :kopfkratz: :wiejetz:

Mfg Kai
 
Nä, Vermummungsverbot. :lolschild:

Aber Reitstiefel könnten durchaus nicht so ideal zum fahren sein, die sind ja recht steif.
 
Man darf auch barfuß oder mit FlipFlops fahren und tatsächlich auch nackt. Geht die Polizei nichts an...
 
nop Barfuß oder mit FlipFlops nicht, man muss festes Schuhwerk tragen, da man sonst im Gefahrenfall evt. von der Bremse rutschen könnte / nicht richtig bremsen könnte
Aber das ist auch das einzige - nackt mit festem Schuhwerk ist erlaubt :lolschild:
 
Wobei man für/gegen Beide Meinungen was "handfestes" finden kann

"Nach § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist der Fahrzeugführer unter anderem für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges, für die einwandfreie Sicht beim Fahren sowie seine eigene körperliche Leistungsfähigkeit
verantwortlich. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus §§ 31 Abs. 1, 69a Abs. 5 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie §§ 2, 75 Nr. 1Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Der BGH hat bereits 1957 entschieden, dass derjenige Kraftfahrer schuldhaft handelt, der seinen Lkw mit Lehm beschmierten Gummistiefeln fährt, also mit einem Schuhwerk, das für die Führung eines solchen Fahrzeuges ungeeignet war (Urteil vom 08.01.1957, VM 1957, 32). Auch das Amtsgericht Speyer hat entschieden, dass ein durch leichtes Schuhwerk bedingtes Abrutschen von der Kupplung fahrlässig ist (Urteil vom 09.08.1957, DAR 1958, 107).

Wenn also mit ungeeignetem Schuhwerk - wie z. B. verschmutzen Gummistiefeln
oder leichten Sandalen - oder gar barfuß ein Fahrzeug geführt und somit die Gefahr hervorgerufen wird, von den Bedienungspedalen abzurutschen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 StVO dar, da der Fahrzeugführer nicht die vorgeschriebene Sorgfalt beim Führen des Kraftfahrzeuges verwendet. Der Verstoß gegen § 23 StVO wird nach Nr. 108 des bundeseinheitlichen Bußgeldkataloges mit einer Geldbuße von EUR 50,-- sowie 3 Punkten im Verkehrszentralregister geahndet, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wurde. Diese Rechtsfolgen sind insbesondere dann gegeben, wenn durch das Abrutschen von den Pedalen ein Verkehrsunfall verursacht wurde. Kommt es hierbei zu Personenschäden, kann dies sogar strafrechtliche Folgen haben.

Aus versicherungsrechtlicher Sicht kann das Fahren mit unsicheren Schuhen ebenfalls problematisch sein. So kann die Vollkaskoversicherung wegen grober
Fahrlässigkeit die Leistung für den am eigenen Fahrzeug entstandenen Schaden verweigern. Die Rechtslage ist insofern mit einem Unfall vergleichbar, der durch das Hantieren mit einem Handy am Steuer ausgelöst wurde. Ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung für Schäden des Unfallgegners sowie der eigenen Beifahrer ist dagegen nicht zu befürchten, da falsche Schuhe nicht zu einem entsprechenden Ausschluss führen.

Hat der Unfallgegner beispielsweise die Vorfahrt missachtet und kam es deshalb zum Zusammenstoß, so bekommt der Geschädigte, der wegen ungeeigneten Schuhen das Bremspedal nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend betätigen konnte, nur einen Teil seiner Ersatzansprüche erstattet, sofern er nicht den Beweis für die Unabwendbarkeit des Unfalls führen kann.

Christine Geißler-Cebulla
ADAC Juristische Zentrale - RechtsService - JSS
ADAC e. V.
Am Westpark 8
81373 München" .. mehr auf

Spricht ja eigentlich wieder dagegen.

Auf der anderen Seite wird das Tragen von Schuhwerk etc. nicht vorgeschrieben. Man soll lediglich die Sicherheit gewährleisten können.
Ist schon irgendwo Auslegungssache.
 
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